Änderungen im Arbeitslosenrecht
zum 1. Januar bzw. 01. Februar 06
- Verkürzte Bezugszeiten: gilt ab dem 01.02.2006 die Bezugsdauer von ALG I wird für ältere Erwerbslose drastisch von heute maximal 32 auf 12 Monate (18 Monate für 55-Jährige und ältere) Jahren zusammengestrichen. (§ 127 Abs. 2 i.V.m. § 434j Abs. 3 SGB III)
- Anwartschaftszeit: Arbeitnehmer müssen ausnahmslos mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, um ALG I beziehen zu können. Die kürzere, sechs monatige Anwartschaftszeit für Saisonarbeiter sowie für Wehr- und Zivildienstleistende entfällt. (§ 123 i.V.m. 434j Abs. 3 SGB III)
- Rahmenfrist: Die erforderliche Anwartschaftszeit muss innerhalb der letzten zwei Jahre (bisher drei Jahre) liegen. Die Ausnahmen, nach denen sich für Pflegende oder nach einer selbstständigen Tätigkeit die Rahmenfristen verlängern, gelten weiterhin bis zum 3.01.2007. (§ 124 i.V.m. 434j Abs. 3, SGB III)
- Freiwillige Versicherung: Ab 1.2. kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. ( 28a SBG III). In welchen Fällen dies sinnvoll sein kann und wie die Versicherung funktioniert, erfahren Sie bei der Agentur für Arbeit. * Bestandsschutz: Der Bestandsschutz – d.h. nach einer geringer entlohnten Zwischenbeschäftigung wird ALG I nach dem alten, höheren Bemessungsentgelt berechnet – wird auf zwei Jahre (bisher drei) verkürzt. (§ 131 Abs. 4 i.V.m. 434j Abs. 3 SGB III).
- Erlöschen des Anspruchs: Bei derGesamtsperrzeit von 21 Wochen, die zum Erlöschen des Leistungsanspruchs führt, zählen auch alte Sperrzeiten aus den letzten 12 Monaten mit, die vor dem Entstehen des aktuellen ALG-Anspruchs verhängt wurden. (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 434j Abs. 3, SGB III)
- Verlängerung bis zum 31.12.2007 bq. Entgeltsicherung für Arbeitnehmer ab 50 Jahren (Zuschuss zum Arbeitsentgelt und Zusatzbeitrag zur Rentenversicherung bei Annahme einer geringer entlohnten Arbeit, § 421j SGB III). Erlass der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitgeber bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ab 55 Jahren (§ 421k SGB III). h3. Verlängerung bis zum 31.12.2006 Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmern ab 50 Jahren oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern (§ 417 SGB III). Beauftragung von Trägern, Eingliederungsmaßnahmen durchzuführen (einschließlich „Erfolgshonorar“, § 421i SGB III). Der Vermittlungsgutschein (§ 421g SGBIII) ist bereits nach geltendem Recht bis Ende 2006 befristet. Verlängerung bis zum 30.06.2006 „Ich AG“ / Existenzgründungszuschuss (§ 421I SGB III) Danach soll die „Ich AG“ mit dem Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) in einem neuen Förderinstrument für Existenzgründer zusammengelegt werden. p{color:blue}.
TIPP: Wahrscheinlich werden bei der neuen Förderung für Existenzgründer die Anspruchsvoraussetzungen verschärft. Erwerblose, die sich selbstständig machen, sollten daher prüfen, ob es für sie sinnvoll sein kann, den Start der Selbstständigkeit vorzuziehen, um die Förderung nach geltendem Recht in Anspruch nehmen zu können. Wie wirken die Fristen? Die neuen Befristungen beziehen sich auf Neueintritte in die Maßnahmen. Die Termine geben den letztmöglichen Förderbeginn an bzw. den Tag, an dem spätestens die Fördervoraussetzungen erfüllt sein müssen. Bereits früher begonnene oder zuerkannte Maßnahmen enden nicht an den neuen Fristen sondern laufen weiter bis zum Ende der jeweils festgelegten Förderdauer. Nicht verlängern will die große Koalition hingegen die so genannte „58er-Regelung“, bei der Leistungen bezogen werden konnten, ohne im klassischen Sinn „arbeitsbereit“ zu sein. Diese Regelung läuft somit zum 31.12.2005 aus (siehe ausführlich A-Info 102). Geplant sind folgende Verschärfungen Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch im Haushalt lebende, unverheiratete Kinder unter 25 Jahren (bisher nur minderjährige Kinder). Dadurch wird Einkommen und Vermögen der Eltern stärker angerechnet (Bedarfsgemeinschaft statt Haushaltsgemeinschaft mit „Selbstbehalt“) und der Leistungsanspruch singt von der Eckregelleistung für „Alleinstehende“ auf 80% für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft. Zur Zeit gilt der „Unterhaltsrückgriff“ auf die Eltern minderjähriger Kinder oder unter 25-jähriger Kinder, die ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Er soll auf alle unter 25-Jährigen ausgeweitet werden. „Unterhaltsrückgriff“ heißt, dass das Amt die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber ihren Eltern auf sich überträgt und sich bei den Eltern die gezahlten Leistungen wiederholt. Unter 25-Jährige erhalten nur Leistungen, wenn das Amt vorab dem Auszug von zu Hause und der Gründung eines eigenen Haushalts zugestimmt hat. Die Genehmigung wird voraussichtlich sehr restriktiv erteilt werden.

