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    Belastungsgrenzen 2010: Eigenanteile in der Krankenversicherung

    Tipp des Monats März 2010: 

    Belastungsgrenzen 2010: Eigenanteile in der Krankenversicherung
    Belastungsgrenzen sollen vor einer Überforderung bei den Zuzahlungen für bestimmte medizinische Leistungen schützen. Im Krankenversicherungsrecht gilt das sogenannte Bruttoprinzip. Daher wird regelmäßig das Bruttoeinkommen als Maßstab der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen.
    Erwachsene müssen maximal 2%, schwer chronisch Kranke maximal 1% der jährlichen Familienbruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (z.B. Arbeitsentgelt, Miete, Zinsen) für Zuzahlungen aufwenden.
    Für Alg-II- und Sozialhilfebeziehende gelten weiterhin 2% der Regelleistung, bei chronischer Erkrankung 1% der Regelleistung als Belastungsobergrenze, also 86,16 € bzw. 43,08 € jährlich.
    Es wird empfohlen, die Belege zu sammeln und sich dann von der Krankenkasse für den Rest des Jahres befreien zu lassen.
    Noch Fragen? Zentrum für Beratung und Begegnung (ZEBRA), Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.:05242 – 49910.

    Arbeitslosengeld I nach Zwischenbeschäftigung

    Tipp des Monats Februar 2010:
    Viele Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, befürchten eine Verringerung ihrer Leistung, wenn sie z.B. nach der Aufnahme einer längeren, schlechter als früher bezahlten Beschäftigung wieder arbeitslos werden. Diese Sorge ist durch die Ausweitung des Niedriglohnsektors auch nicht unberechtigt.
    Diese Befürchtung ist jedoch in einigen Fällen unbegründet.
    1. Wird eine bestehende Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer weniger als zwölf Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen, ist in der Regel kein neuer Anspruch entstanden und der alte Leistungsbezug von Arbeitslosengeld lebt in gleicher Höhe wieder auf.
    2. Wird eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer mindestens 12 Monate, aber weniger als 24 Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen, ist zwar ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. An dieser Stelle greift jedoch ein „Bestandsschutz“, der gewährleistet, dass bei dem neu erworbenen Anspruch das Arbeitslosengeld mindestens nach dem Bemessungsentgelt berechnet wird, das dem alten Leistungsbezug zugrunde lag.
    Anders ausgedrückt: Durch die Aufnahme einer weniger als zwei Jahre dauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung kann man die Höhe seines Leistungsanspruchs zwar verbessern, aber nicht verschlechtern – egal wie wenig man verdient hat. Dies liegt daran, weil die Agentur für Arbeit  das alte mit dem neuen Bemessungsentgelt vergleicht. Ist das alte höher, wird das alte zu Grunde gelegt; sollte das neue höher sein, bemisst sich das Arbeitslosengeld nach dem neuen Bemessungsentgelt.
    Noch Fragen? Zentrum für Beratung und Begegnung (ZEBRA), Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.:05242 – 49910. 

    Keine Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung bei befristetem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II

    Tipp des Monats Dezember 2009: 



    Keine Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung bei befristetem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II



    Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten, brauchen Sie nach Antragstellung bei der GEZ keine Rundfunk- und Fernsehgebühren zu zahlen. Seit 2005 ist die Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung im Prinzip an den Empfang dieser Sozialleistungen gekoppelt. Wer etwas mehr hat, auch wenn es sich nur um den befristeten Zuschlag nach dem Arbeitslosengeld I – Bezug handelt, hat keine Möglichkeit mehr, diese Befreiung zu erhalten. Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen kann auch dann nicht von den GEZ-Gebühren befreit werden, wenn die Zuschläge geringer sind, als die monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühren. Dies hat der Verwaltungs-gerichtshof Baden-Württemberg am 16.03.2009 so entschieden. Die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II betragen für eine Person höchstens 160 Euro, für ein Paar 320 Euro und pro Kind der Bedarfsgemeinschaft 60 Euro. Der über-wiegende Teil der Arbeitslosengeld II – Empfänger liegt aber mit der Höhe der Zuschläge in der Regel erheblich darunter. Ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II schließt die Befreiung auch dann aus, wenn die Höhe der monatlichen GEZ-Gebühren von derzeit 17,03 Euro unterschritten wird. Allerdings kann ein Arbeitslosengeld-II-Bezieher die GEZ-Pflicht umgehen, indem er auf den Zuschlag nach § 46 SGB gegenüber der ARGE verzichtet. Dieser Verzicht wäre gültig, da kein Dritter belastet würde. Beträgt der monatliche Zuschlag weniger als die GEZ-Gebühren, ist ein Verzicht wirtschaftlich ratsam.

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