Pro Arbeit e.V.

Sie sind hier: Home » Aktuelles » Tipp des Monats

Tipp des Monats


Nachrichten Übersicht für: Tipp des Monats Seite: . Nachrichten insgesamt:



    Kinderzuschlag

    Tipp des Monats November: Kinderzuschlag.
    Ab Oktober 2008 sollen mehr erwerbstätige Eltern mit geringem Einkommen einen Kinderzuschlag erhalten. Dieser Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld an Mütter und Väter ausgezahlt, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt nach dem Arbeitslosengeld II-Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Durch den Kinderzuschlag und eventuell zustehendem Wohngeld sollen gering verdienende Familien so nach Möglichkeit aus dem Bezug des Arbeitslosengeldes II herausgehalten werden. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages beträgt 140 Euro je Kind. Alleinerziehende haben künftig einheitlich ab 600 Euro, Paarhaushalte ab 900 Euro eigenem Bruttoeinkommen Anspruch auf den Kinderzuschlag. Bisher wurde diese Grenze individuell berechnet. Durch die neu eingestuften Mindesteinkommensgrenzen können Eltern leichter erkennen, ob für sie der Kinderzuschlag in Betracht kommt.  Wer Arbeitslosengeld II erhält, bekommt von seinem Leistungsträger die Aufforderung, einen entsprechenden Antrag zu stellen falls die Neuregelung für ihn in Frage kommt. Da Arbeitslosengeld II immer nachrangig ist, kann man sich dieser Aufforderung auch nicht ohne weiteres entziehen. Personen, die z.B. einen Anspruch auf Mehrbedarf (z.B. wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung) haben, sollten sich diesen Schritt überlegen und sich vorher von der Familienkasse beraten lassen. Für sie gibt es die Wahlmöglichkeit im Arbeitslosengeld II-Bezug zu bleiben oder den Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen. Zu beachten ist auch, dass bei eheähnlichen Gemeinschaften durch den Verzicht auf ALG II-Leistungen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz des nicht erwerbstätigen Partners entfällt. Ein unüberlegt vorgenommener Verzicht kann für die Zukunft widerrufen werden.

    Arbeitslosengeld II und Unterkunftskosten

    Tipp des Monats Oktober 2008:
    Im Rahmen der Berechnung von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich die Unterkunftskosten in der tatsächlichen Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten gehören die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Heizkosten
    Die Angemessenheit wird regional unterschiedlich festgelegt. Das ist nachvollziehbar, denn die Mieten in München oder Düsseldorf sind erheblich höher als z.B. die Mieten in Rheda-Wiedenbrück. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass für eine Einzelperson 45 qm angemessen sind und für jede weitere Person im Haushalt kommen dann noch einmal 15 qm dazu. Für den Kreis Gütersloh gibt es eine differenzierte Verfahrensweise, welche Unterkunftskosten angemessen sind. Sie richtet sich zum einen nach der Quadratmeterzahl und zum anderen nach dem Baujahr des Hauses.

    Entgeltsicherung für Arbeitslosengeld I -Berechtigte ab 50 Jahren

    Tipp des Monats September 2008:



    Entgeltsicherung für Arbeitslosengeld I -Berechtigte ab 50 Jahren( § 421j SGB III )
    Mit der Entgeltsicherung soll ein Anreiz für ältere Arbeitslosengeld I-Berechtigte geschaffen werden, eine schlechter bezahlte versicherungspflichtige Arbeit aufzunehmen.Die Entgeltsicherung ist ein zeitlich befristetes Kombilohn-Modell, das sich zusammensetzt aus einem Lohnzuschuss der Agentur für Arbeit und einem zusätzlichen Beitrag der AA zur Rentenversicherung.Entgeltsicherung bekommen Arbeitslose, die folgende vier Grenzen überschritten haben:
    ab dem 50. Geburtstag mit einem (Rest)Alg-Anspruch von mindestens 120 Tagen wenn der Lohn der neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens 50 € niedriger ist als der vorhergehende Lohn der neue Lohn muss mindestens den Tariflohn oder den ortsüblichen Lohn erreichen.
    Die Entgeltsicherung kann zwei Jahre lang bezogen werden. Der Lohnzuschuss gleicht teilweise den Verlust zwischen altem höherem und neuem niedrigerem Lohn aus. Im ersten Jahr beträgt der Zuschuss 50 , im zweiten Jahr 30 der Nettoentgeltdifferenz. Mit einbezogen in die Berechnung werden einmalig gezahlte Entgelte wie z.B. das Weihnachtsgeld. Der Entgeltsicherungszuschuss umfasst neben dem Lohnzuschuss eine Aufstockung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung.  Ist eine Entgeltsicherung für zwei Jahre bezogen worden, kann ein neuer Entgeltsicherungsanspruch nur durch eine Beschäftigung ohne Entgeltsicherung begründet werden. Die Entgeltsicherung gibt es nur auf Antrag. Sie muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden bevor die neue Beschäftigung angetreten wird. Allerdings kann die AA einen verspäteten Antrag zulassen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss auf einem Vordruck Dauer und Art der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts bescheinigen. Noch Fragen ? Beratungsstelle für Arbeitslose, Zentrum für Beratung und Begegnung (ZEBRA), Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/

    Archives




Seite: . Nachrichten insgesamt: