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100 Euro zusätzlich für Schulmaterial

Erschienen am: 12-05-09
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Tipp des Monats Mai 2009: 

100 Euro zusätzlich für Schulmaterial

Der neue § 24a im SGB II (Sozialgesetzbuch) sieht die Zahlung einer zusätzlichen Leistung für Schüler vor. Schüler, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein bildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemein bildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von
100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Alg II hat.

Die Leistung dient vorrangig dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule, z.B. Schulranzen, Turnzeug, Schulmaterialien.
Sie wird als pauschale Leistung in Höhe von 100 Euro erbracht und kann beispielsweise auch zur Finanzierung von eintägigen Klassenfahrten oder für schulische Aktivitäten im Rahmen der Ganztags- bzw. Nachmittagsbetreuung eingesetzt werden.
Wenn in einem Jahr geringere Aufwendungen als 100 Euro anfallen, kann der übersteigende Teil nicht zurückgefordert werden.

Die zusätzliche Leistung für die Schule steht nur Schülern zu, die
• zum 01.August des jeweiligen Jahres mit mindestens einem Elternteil mit Alg-II-Bezug in einem Haushalt leben oder
• zum Stichtag selbst Alg-II beantragt haben.

Der Schulbesuch muss für die erstmalige Gewährung der Leistung nachgewiesen werden.

Der Antrag auf die zusätzliche Leistung für die Schule gilt mit der Beantragung von Alg II als gestellt. Eine gesonderte Antragstellung ist daher in der Regel nicht nötig.
Die Entscheidung über die zusätzliche Leistung für die Schule ist bereits zu Beginn desjenigen Bewilligungszeitraumes möglich, der den 01. August einschließt, wenn nach Einschätzung der Grundsicherungsstelle die Anspruchsvoraussetzungen zum 01.August mit hinreichender Gewissheit vorliegen werden.
Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden.

Inzwischen haben sich die Koalitionsfraktionen dahin gehend geeinigt, dass auch Abiturienten und Berufsschüler, die keine Ausbildungsvergütung beziehen, anspruchsberechtigt sein sollen.
Auch der Kreis der berechtigten Eltern wurde erweitert. Nicht nur Bezieher von Alg-II, sondern auch erwerbstätige Eltern mit Kinderzuschlag sollen von der Neuregelung profitieren können.
Da der erste Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Schule erst am 01.August 2009 entstehen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Korrekturen bis dahin gesetz-geberisch umgesetzt sein werden.

Noch Fragen? Zentrum für Beratung und Begegnung, Bahnhofsplatz 16,
33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242 - 49910