Arbeitslosengeld I nach Zwischenbeschäftigung
Tipp des Monats Februar 2010:
Viele Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, befürchten eine Verringerung ihrer Leistung, wenn sie z.B. nach der Aufnahme einer längeren, schlechter als früher bezahlten Beschäftigung wieder arbeitslos werden. Diese Sorge ist durch die Ausweitung des Niedriglohnsektors auch nicht unberechtigt.
Diese Befürchtung ist jedoch in einigen Fällen unbegründet.
1. Wird eine bestehende Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer weniger als zwölf Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen, ist in der Regel kein neuer Anspruch entstanden und der alte Leistungsbezug von Arbeitslosengeld lebt in gleicher Höhe wieder auf.
2. Wird eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer mindestens 12 Monate, aber weniger als 24 Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen, ist zwar ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. An dieser Stelle greift jedoch ein „Bestandsschutz“, der gewährleistet, dass bei dem neu erworbenen Anspruch das Arbeitslosengeld mindestens nach dem Bemessungsentgelt berechnet wird, das dem alten Leistungsbezug zugrunde lag.
Anders ausgedrückt: Durch die Aufnahme einer weniger als zwei Jahre dauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung kann man die Höhe seines Leistungsanspruchs zwar verbessern, aber nicht verschlechtern – egal wie wenig man verdient hat. Dies liegt daran, weil die Agentur für Arbeit das alte mit dem neuen Bemessungsentgelt vergleicht. Ist das alte höher, wird das alte zu Grunde gelegt; sollte das neue höher sein, bemisst sich das Arbeitslosengeld nach dem neuen Bemessungsentgelt.
Noch Fragen? Zentrum für Beratung und Begegnung (ZEBRA), Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.:05242 - 49910.

