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Arbeitslosengeld II und Unterkunftskosten

Tipp des Monats Oktober 2008:
Im Rahmen der Berechnung von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich die Unterkunftskosten in der tatsächlichen Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten gehören die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Heizkosten
Die Angemessenheit wird regional unterschiedlich festgelegt. Das ist nachvollziehbar, denn die Mieten in München oder Düsseldorf sind erheblich höher als z.B. die Mieten in Rheda-Wiedenbrück. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass für eine Einzelperson 45 qm angemessen sind und für jede weitere Person im Haushalt kommen dann noch einmal 15 qm dazu. Für den Kreis Gütersloh gibt es eine differenzierte Verfahrensweise, welche Unterkunftskosten angemessen sind. Sie richtet sich zum einen nach der Quadratmeterzahl und zum anderen nach dem Baujahr des Hauses. Der Kreis Gütersloh hat dazu ein Informationsblatt mit einer Auflistung der angemessenen Kaltmiete für die Quadratmeterzahl und der Baujahre herausgegeben. Diese sind bei den Arbeitslosengeld II – Leistungsträgern (ARGEN) erhältlich. Sie bieten den betroffenen Bürgern eine Orientierung.

Werden diese Kosten überschritten, so wird die tatsächliche Miete vorerst übernommen, solange ein Umzug nicht möglich ist, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Wird ein Umzug notwendig, müssen die Bemühungen um eine neue Wohnung nachgewiesen werden.
Bei einer Neuanmietung gilt nur die Miete, die von den jeweiligen ARGEN (z.B. Gt-aktiv) als Orientierung vorgegeben wird, als angemessen.

Vor Abschluss eines Mietvertrages sollte der Arbeitslosengeld II – Bezieher immer die Zusicherung der ARGEN zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Dies ist wichtig, damit Missverständnisse über die Angemessenheit vermieden werden. Ebenso können nur bei Zustimmung der ARGEN zum Umzug auch Wohnungsbeschaffungskosten , wie Mietkautionen und Umzugskosten übernommen werden.

Haben Sie eine Wohnung, deren Kaltmiete im Bereich der Angemessenheit liegt (z.B. 187,-Euro für einen 1-Personen-Haushalt bis Baujahr 1960 in Rheda-Wiedenbrück), und ziehen Sie ohne das eine Notwendigkeit vorliegt in eine teurere, aber immer noch angemessene Wohnung um (z.B. 263,- Euro für einen 1-Personen-Haushalt ab Baujahr 2000 in Rheda-Wiedenbrück), so werden die Unterkunftskosten weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Unterkunftskosten (also 187,- Euro) erbracht.

Noch Fragen? Zentrum für Beratung und Begegnung (ZEBRA), Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/49910.