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Berechnung von Alg II bei noch zu Hause lebenden Kindern mit eigenem Einkommen

Erschienen am: 12-07-09
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Tipp des Monats Juli 2009:

Berechnung von Alg II bei noch zu Hause lebenden Kindern mit eigenem Einkommen. Kindern mit Arbeitseinkommen, die noch bei ihren Alg-II beziehenden Eltern leben, darf die Alg-II Behörde das Einkommen nicht so anrechnen wie bei einer Bedarfsgemeinschaft. Sie dürfen von dem, um die Freibeträge bereinigten Erwerbseinkommen, zunächst einen Betrag in Höhe der doppelten Regelleistung Alleinstehender (ab 01.07.09 359,- €) zzgl. den auf sie entfallenden Anteilen der Kosten für Unterkunft und Heizung selbst behalten, ehe sie ggf. die Hälfte des Einkommens für ihre Eltern abgeben müssen, das diesen Betrag übersteigt. Beispiel: Einkommen 900,- Euro359,- + 359,- Euro = 718,- Euro (doppelte Regelleistung)718,- Euro + z.B. 120,- Euro (anteilige Unterkunftskosten) = 838,- Euro. 900,- abzüglich 838,- Euro = 62,- Euro. Die Hälfte des übersteigenden Einkommens wären dann 31,- Euro, die bei den Eltern angerechnet werden könnten.  So steht es in der Alg II-Verordnung, § 1 Abs. 2. Diese jungen Erwachsenen sind höchstens als Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zu behandeln, da sie aufgrund ihres für sich selbst ausreichenden Einkommens nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählen;(§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) Gar nichts angerechnet wird, wenn diese jungen Erwachsenen in ihrer eigenen Wohnung leben. Kinder mit für sich selbst ausreichendem Einkommen sind im Alg II-Bescheid der Eltern nicht mehr aufzuführen. Im Berechnungsbogen der Eltern taucht meist kein Teil des Kindereinkommens mehr auf. Das bedeutet aber auch, dass die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht mehr übernommen werden und vom Einkommen des jungen Erwachsenen zu zahlen sind.  
Sollten Sie noch Fragen haben, informiert Sie das Zentrum für Beratung und Begegnung, Bahnhofsplatz 14, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel. 05242/49910.