Kinderzuschlag
Tipp des Monats November2008 : Kinderzuschlag.
Ab Oktober 2008 sollen mehr erwerbstätige Eltern mit geringem Einkommen einen Kinderzuschlag erhalten. Dieser Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld an Mütter und Väter ausgezahlt, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt nach dem Arbeitslosengeld II-Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Durch den Kinderzuschlag und eventuell zustehendem Wohngeld sollen gering verdienende Familien so nach Möglichkeit aus dem Bezug des Arbeitslosengeldes II herausgehalten werden. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages beträgt 140 Euro je Kind. Alleinerziehende haben künftig einheitlich ab 600 Euro, Paarhaushalte ab 900 Euro eigenem Bruttoeinkommen Anspruch auf den Kinderzuschlag. Bisher wurde diese Grenze individuell berechnet. Durch die neu eingestuften Mindesteinkommensgrenzen können Eltern leichter erkennen, ob für sie der Kinderzuschlag in Betracht kommt. Wer Arbeitslosengeld II erhält, bekommt von seinem Leistungsträger die Aufforderung, einen entsprechenden Antrag zu stellen falls die Neuregelung für ihn in Frage kommt. Da Arbeitslosengeld II immer nachrangig ist, kann man sich dieser Aufforderung auch nicht ohne weiteres entziehen. Personen, die z.B. einen Anspruch auf Mehrbedarf (z.B. wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung) haben, sollten sich diesen Schritt überlegen und sich vorher von der Familienkasse beraten lassen. Für sie gibt es die Wahlmöglichkeit im Arbeitslosengeld II-Bezug zu bleiben oder den Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen. Zu beachten ist auch, dass bei eheähnlichen Gemeinschaften durch den Verzicht auf ALG II-Leistungen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz des nicht erwerbstätigen Partners entfällt. Ein unüberlegt vorgenommener Verzicht kann für die Zukunft widerrufen werden.

