Termine mit dem Amt sind verbindlich
Tipp des Monats: Juni 2007:
Ob Sie zu einem Termin, zu dem Sie Ihr persönlicher Ansprechpartner von der Arbeitslosengeld II-Behörde eingeladen hat, erscheinen oder nicht, können Sie sich nicht einfach aussuchen. Wenn Sie trotz einer Aufforderung vom Arbeitslosengeld II – Leistungsträger und einer Belehrung über die Folgen nicht beim Amt erscheinen, müssen Sie mit einer Kürzung Ihrer Unterstützung rechnen.
Das gilt auch, wenn Sie zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin ohne wichtigen Grund nicht kommen.
Wenn Sie einen wichtigen Grund haben, nicht zum Amt zu kommen (z.B. Krankheit, Trauerfall, Gerichtstermin, Vorstellungsgespräch beim Arbeitgeber) sollten Sie das so rechtzeitig wie möglich mitteilen. Wenn Sie absehen können, dass Sie nicht rechtzeitig im Amt eintreffen können, sollten Sie versuchen bei Ihrem zuständigen Ansprechpartner im Amt anzurufen. Wenn Sie sich verspäten, sollten Sie auf jeden Fall noch am gleichen Tag bei ihm vorsprechen.
Falls Sie nämlich einen Termin ohne wichtigen Grund platzen lassen, wird Ihr Arbeitslosengeld II (Regelsatz) um zehn Prozent abgesenkt und zwar für drei Monate. Falls Sie einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhalten, wird dieser ebenfalls für drei Monate gestrichen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben informiert Sie das Zentrum für Beratung und Begegnung (ZEBRA), Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/49910.

