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Vermögensfreibetrag für Kinder nicht übertragbar

Erschienen am: 12-10-09
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Tipp des Monats Oktober 2009: 

Vermögensfreibetrag für Kinder nicht übertragbar

Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II prüft GT aktiv die Bedürftigkeit der Antragsteller.

Berücksichtigt wird das Vermögen des Antragstellers, des Partners und der Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Dabei gelten jedoch Freibeträge je nach Alter der Hilfebedürftigen. Der Grundfreibetrag liegt bei 150 Euro je Lebensalter. Vom vorhandenen Vermögen gilt für jedes hilfebedürftige Kind ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro. Dieser Freibetrag kann aber nicht als Freibetrag betrachtet werden, der der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zusteht und unabhängig vom tatsächlichen Vermögen des Kindes gewahrt wird.

Die Vermögensfreibeträge für das von Eltern und Kindern dürfen nicht zu einem Gesamt-Freibetrag zusammengezählt werden. Übersteigt das individuelle Vermögen des Kindes den Freibetrag, dann ist es nicht bedürftig, selbst dann nicht, wenn die Eltern bedürftig sind und erheblich unter ihrem Freibetrag liegen. Auch umgekehrt, hat das Kind kein Vermögen, die Eltern aber überschreiten ihr Schonvermögen, kann das Vermögen nicht auf die Kinder übertragen werden.

Das Bundessozialgericht hat seine Entscheidung u.a. mit der Entstehungsgeschichte der Regelung begründet. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war überhaupt kein Vermögensfreibetrag für Kinder vorgesehen. Dieser wurde erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingefügt und zwar zum Schutz des Kindes und nicht zum besseren Schutz des Vermögens der Bedarfsgemeinschaft insgesamt.

Noch Fragen? Zentrum für Beratung und Begegnung (ZEBRA), Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.:05242 - 49910.