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Arbeitslosengeld II und Erbschaft

Erschienen am: 12-03-09
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Tipp des Monats April 2009: Arbeitslosengeld II und Erbschaft
Fragen zu einer Erbschaft im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II gehören zu den Themen, bei denen große Unklarheiten bestehen. Das beginnt schon mit der Frage, ob denn eine Erbschaft Vermögen ist, wozu man umgangssprachlich sicherlich neigen würde. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei einer Erbschaft zunächst einmal um Einkommen.
Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch ab, dass Einkommen alles das ist, was man während des Arbeitslosengeldes II – Bezuges zusätzlich erhält, während Vermögen alles das ist, was man vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II bereits hatte.
Erbschaften sind deshalb zunächst einmal Einkommen, müssen als solches angegeben werden und werden bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II – Anspruches angerechnet. Das gilt selbst für geringfügige Erbschaften auch dann, wenn die Schonvermögensfreigrenzen nicht ausgeschöpft wurden.
Die Anrechnung einer solchen einmaligen Einnahme soll aber auch bei erheblichen Beträgen einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten. Nach diesen zwölf Monaten soll eine Vermögensprüfung stattfinden, die den nicht verbrauchten Betrag im Rahmen des gesetzlichen Schonvermögens berücksichtigt.
Eine Vermögensverwertung ergibt sich natürlich weiterhin, wenn der Vermögensfreibetrag darüber hinaus noch überschritten wird.
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