Arbeitsuchmeldung
Tipp des Monats Februar 2009 : Arbeitsuchmeldung
Nach wie vor bekommen viele Arbeitslose nur deshalb eine Sperrzeit, weil sie sich zu spät arbeitsuchend gemeldet haben. Sperrzeit heißt in diesem Fall, dass die Arbeitsagentur beim Beginn der Arbeitslosigkeit eine Woche kein Arbeitslosengeld bezahlt.
Obwohl es diese Regelung schon einige Jahre gibt, scheint sie nicht so bekannt zu sein.
Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate, bevor ihre Beschäftigung endet, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Dies gilt sowohl nach einer Kündigung, als auch wenn eine befristete Beschäftigung endet.
Wenn ein Arbeitnehmer diese Frist nicht einhalten kann, weil die Kündigungsfrist kürzer ist und er die Kündigung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erhält, muss er sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt melden. Auch wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis kürzer als drei Monate ist, muss man sich bereits bei Beginn der Beschäftigung arbeitsuchend melden. Häufig passiert die verspätete Arbeitsuchmeldung bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, bei denen eine Weiterbeschäftigung als sehr wahrscheinlich in Aussicht gestellt wird. Solange Sie sich jedoch nicht auf ein schriftlich abgeschlossenes Vertragsverhältnis berufen können, stehen Sie mit der fristgerechten Arbeitsuchmeldung immer auf der sicheren Seite.
Noch Fragen? Zentrum für Beratung und Begegnung, Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/49910

