Die Anrechnung von Verpflegung im ALG II
Tipp des Monats Mai 2008:
Die Anrechnung von Verpflegung im ALG II – Bezug beim KrankenhausaufenthaltIm Sonderfall eines längeren Krankenhausaufenthaltes soll das Arbeitslosengeld II um
35 Prozent gekürzt werden. So steht es in der Arbeitslosenhilfeverordnung, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Danach gilt das im Krankenhaus bereit gestellte Essen als Einkommen. Der monatliche „Wert“ wird auf 121,45 Euro bei einer Vollverpflegung festgesetzt (35 Prozent von 347 Euro = 121,45 Euro) und die Regelleistung von 347 Euro wird entsprechend gekürzt.
Es gibt allerdings eine sogenannte Bagatellgrenze von derzeit 83,26 Euro. Das heißt, die Verpflegung wird erst dann als Einkommen angerechnet, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist. Dann aber wird in vollem Umfang angerechnet und nicht nur der Teil, der die Bagatellgrenze übersteigt.
Wenn Sie also mindestens einen Monat im Krankenhaus voll verpflegt werden, wird auch ihr Regelsatz um 121,45 Euro gekürzt. Sollten Sie aber nur eine Woche im Krankenhaus sein, unterschreiten Sie die Bagatellgrenze ganz sicher und bekommen nichts abgezogen. Bei einem Regelsatz von 347 Euro überschreiten Sie die Bagatellgrenze erst ab dem 21. Tag Krankenhausaufenthalt.
Die 35 Prozent Verpflegungsanrechnung beziehen sich immer auf den Regelsatz, den der jeweilige ALG II-Bezieher erhält. Der ist aber unterschiedlich hoch (z.B. nach Alter gestaffelt). Danach richten sich dann auch die Kürzungsbeträge. Da der Regelsatz von
347 Euro für Alleinstehende der höchste Regelsatz von allen ist, verringern sich die Anrechnungsbeträge bei den anderen Regelsätzen dementsprechend. Kinder bis zum 14. Lebensjahr erhalten eine Regelsatz von 208 Euro. 35 Prozent davon sind 72,40 Euro. Bei diesem Regelsatz wird die Bagatellgrenze nie überschritten, und es kann die Verpflegung für Essen deshalb auch nie angerechnet werden.
Noch Fragen? Zentrum für Beratung und Begegnung, Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/49910.

