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Entgeltsicherung für Arbeitslosengeld I -Berechtigte ab 50 Jahren

Erschienen am: 11-08-08
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Tipp des Monats September 2008:

Entgeltsicherung für Arbeitslosengeld I -Berechtigte ab 50 Jahren( § 421j SGB III )
Mit der Entgeltsicherung soll ein Anreiz für ältere Arbeitslosengeld I-Berechtigte geschaffen werden, eine schlechter bezahlte versicherungspflichtige Arbeit aufzunehmen.Die Entgeltsicherung ist ein zeitlich befristetes Kombilohn-Modell, das sich zusammensetzt aus einem Lohnzuschuss der Agentur für Arbeit und einem zusätzlichen Beitrag der AA zur Rentenversicherung.Entgeltsicherung bekommen Arbeitslose, die folgende vier Grenzen überschritten haben:
ab dem 50. Geburtstag mit einem (Rest)Alg-Anspruch von mindestens 120 Tagen wenn der Lohn der neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens 50 € niedriger ist als der vorhergehende Lohn der neue Lohn muss mindestens den Tariflohn oder den ortsüblichen Lohn erreichen.
Die Entgeltsicherung kann zwei Jahre lang bezogen werden. Der Lohnzuschuss gleicht teilweise den Verlust zwischen altem höherem und neuem niedrigerem Lohn aus. Im ersten Jahr beträgt der Zuschuss 50 %, im zweiten Jahr 30% der Nettoentgeltdifferenz. Mit einbezogen in die Berechnung werden einmalig gezahlte Entgelte wie z.B. das Weihnachtsgeld. Der Entgeltsicherungszuschuss umfasst neben dem Lohnzuschuss eine Aufstockung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung.  Ist eine Entgeltsicherung für zwei Jahre bezogen worden, kann ein neuer Entgeltsicherungsanspruch nur durch eine Beschäftigung ohne Entgeltsicherung begründet werden. Die Entgeltsicherung gibt es nur auf Antrag. Sie muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden bevor die neue Beschäftigung angetreten wird. Allerdings kann die AA einen verspäteten Antrag zulassen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss auf einem Vordruck Dauer und Art der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts bescheinigen. Noch Fragen ? Beratungsstelle für Arbeitslose, Zentrum für Beratung und Begegnung (ZEBRA), Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/49910.