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Kein Geld für Arbeitslose bei nicht genehmigtem Urlaub

Erschienen am: 06-11-07
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Tipp des Monats November 2007 
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen, müssen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Hierzu gehört unter anderem, dass Sie unter der von Ihnen benannten Anschrift erreichbar sind.
Dennoch besteht auch für Arbeitslose die Möglichkeit, bis zu drei Wochen im Jahr Urlaub zu nehmen. D.h. Sie lassen sich quasi für diesen Zeitraum von der Verfügbarkeit freistellen. Nicht nur wenn Sie verreisen, sollten Sie in jedem Fall den Urlaub vorher mit Ihrem Arbeitsvermittler bei der Agentur für Arbeit bzw. mit Ihrem  Fallmanager des Arbeitslosengeld II – Leistungsträgers absprechen.
Diese erteilen Ihnen dann die Zustimmung oder auch nicht. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn dadurch eine Maßnahme nicht fortgeführt oder nicht angetreten werden könnte. Auch die Vermittlung in Arbeit oder auch die Teilnahme an einer Weiterbildung ist in jedem Fall vorrangig.
Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Verreist ein Arbeitslosengeld I-Bezieher ohne die Genehmigung durch die Arbeitsagentur wird für diesen Zeitraum keine Leistung gezahlt. Auch die Arbeitslosengeld II-Bezieher müssen dann mit der Kürzung bzw. Wegfall der Leistung rechnen.
In der Regel sollen drei Wochen pro Jahr ohne weiteres genehmigt werden. Was darüber hinaus geht muss besonders begründet werden.
Sollten Sie noch Fragen haben berät Sie die Beratungsstelle für Arbeitslose (ZEBRA), Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/4991