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Keine Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung bei befristetem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II

Erschienen am: 10-11-09
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Tipp des Monats Dezember 2009: 

Keine Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung bei befristetem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II

Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten, brauchen Sie nach Antragstellung bei der GEZ keine Rundfunk- und Fernsehgebühren zu zahlen. Seit 2005 ist die Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung im Prinzip an den Empfang dieser Sozialleistungen gekoppelt. Wer etwas mehr hat, auch wenn es sich nur um den befristeten Zuschlag nach dem Arbeitslosengeld I - Bezug handelt, hat keine Möglichkeit mehr, diese Befreiung zu erhalten. Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen kann auch dann nicht von den GEZ-Gebühren befreit werden, wenn die Zuschläge geringer sind, als die monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühren. Dies hat der Verwaltungs-gerichtshof Baden-Württemberg am 16.03.2009 so entschieden. Die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II betragen für eine Person höchstens 160 Euro, für ein Paar 320 Euro und pro Kind der Bedarfsgemeinschaft 60 Euro. Der über-wiegende Teil der Arbeitslosengeld II – Empfänger liegt aber mit der Höhe der Zuschläge in der Regel erheblich darunter. Ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II schließt die Befreiung auch dann aus, wenn die Höhe der monatlichen GEZ-Gebühren von derzeit 17,03 Euro unterschritten wird. Allerdings kann ein Arbeitslosengeld-II-Bezieher die GEZ-Pflicht umgehen, indem er auf den Zuschlag nach § 46 SGB gegenüber der ARGE verzichtet. Dieser Verzicht wäre gültig, da kein Dritter belastet würde. Beträgt der monatliche Zuschlag weniger als die GEZ-Gebühren, ist ein Verzicht wirtschaftlich ratsam.

Noch Fragen? Zentrum für Beratung und Begegnung (ZEBRA), Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.:05242 - 49910.