Teilzeitarbeitslosengeld
Tipp des Monats Januar 2009 : Teilzeitarbeitslosengeld
In bestimmten Branchen ist es zunehmend üblich in Teilzeitarbeitsverhältnissen zu arbeiten. Im Einzelhandel und in der Gastronomie haben diese Beschäftigungsverhältnisse einen sehr hohen Anteil. D.h. nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei um die sogenannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse bis zu 400,-Euro handelt. Um den Lebensunterhalt zu bestreiten, nehmen ArbeitnehmerInnen oft zwei versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen an. Verliert man eine der beiden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, hat man unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf das sogenannte Teilarbeitslosengeld. Und zwar auch dann, wenn die weiter ausgeübte Tätigkeit mehr als fünfzehn Stunden beträgt.
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, wenn eine Person in einer Rahmenfrist von zwei Jahren neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung verliert. Das Teilarbeitslosengeld beweckt eine begrenzte soziale Absicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine von mehreren gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren.
Für das Teilarbeitslosengeld gelten bezüglich Meldepflicht, Arbeitssuche, Verfügbarkeit Zumutbarkeit und Erreichbarkeit die gleichen Kriterien wie für das Arbeitslosengeld. Allerdings nur beschränkt auf eine Teilzeitbeschäftigung.
Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beschränkt sich aber höchstens auf sechs Monate. Beim „normalen“ Arbeitslosengeld erlischt der Anspruch, wenn eine Beschäftigung von fünfzehn Stunden aufgenommen wird.
Beim Teilarbeitslosengeld, bei der ja bereits eine andere versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung besteht, erlischt der Anspruch bei einer Beschäftigungsaufnahme von mehr als fünf Stunden, oder wenn eine Beschäftigung auch bei höherer Stundenzahl von mehr als zwei Wochen aufgenommen wird.
Noch Fragen? Beratungsstelle für Arbeitslose, Zentrum für Beratung und Begegnung, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Bahnhofsplatz 16, Tel. 05242/49910.

