Urlaub muss abgesprochen werden
Tipp des Monats Juni 2008:
Es ist wieder Urlaubszeit und damit Reisezeit. Wenn Sie arbeitslos sind und sich trotzdem für den Urlaub etwas zusammen sparen konnten, können Sie, auch wenn Sie beschäftigungslos sind, nicht spontan in den Urlaub fahren.
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen, müssen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Hierzu gehört unter anderem, dass Sie unter der von Ihnen benannten Anschrift erreichbar sind.
Dennoch besteht auch für Arbeitslose die Möglichkeit, bis zu drei Wochen im Jahr Urlaub zu nehmen. D.h. Sie lassen sich quasie für diesen Zeitraum von der Verfügbarkeit freistellen.
Nicht nur, wenn Sie verreisen, sollten Sie in jedem Fall den Urlaub vorher mit Ihrem Arbeitsvermittler von der Agentur für Arbeit bzw. mit Ihrem Fallmanager des Arbeitslosengeldes II-Leistungsträgers absprechen.
Diese erteilen ihnen dann die Zustimmung oder auch nicht. Letzteres wäre z,B. der Fall, wenn dadurch eine Maßnahme nicht fortgeführt oder nicht angetreten werden könnte. Auch die Vermittlung in Arbeit oder auch die Teilnahme an einer Weiterbildung ist in jedem Fall vorrangig. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
In den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs wird Ihnen der Urlaub in der Regel nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt. Das bezieht sich auf beide Leistungsträger (Arbeitsagentur und Arbeitslosengeld II – Behörde).
Verreist ein Arbeitslosengeld I - Bezieher ohne die Genehmigung durch die Arbeitsagentur, wird für diesen Zeitraum keine Leistung gezahlt.
Auch die Arbeitslosengeld II – Bezieher müssen dann mit der Kürzung bzw. Wegfall der Leistung rechnen.
In der Regel sollen drei Wochen pro Jahr ohne weiteres genehmigt werden.
Ist der Arbeitslosengeld II-Bezieher versicherungspflichtig erwerbstätig und erhält er aufstockend Arbeitslosengeld II, weil er unzureichend entlohnt wird oder eine große Familie hat, muss er sich seinen Urlaub erst vom Arbeitgeber, dann die Reise (Ortsabwesenheit) vom Amt genehmigen lassen. Allerdings soll die Ortsabwesenheit für den ganzen arbeitsrechtlich zustehenden Urlaub, nicht nur für drei Wochen, genehmigt werden.
Sollten Sie noch Fragen haben berät Sie die Beratungsstelle für Arbeitslose im Zentrum für Beratung und Begegnung, Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/49910

