Wiederholte Antragsstellung
Tipp des Monats August 2008: Wiederholte Antragsstellung
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Betroffene sich zu Recht darüber ärgern, dass sie aus Unkenntnis oder wegen mangelder Beratung durch Behörden einen Antrag, z.B. auf Arbeitslosengeld II, zu spät gestellt haben. Ein typischer Fall liegt vor, wenn ein Antrag auf Arbeitslosengeld I in der Annahme gestellt wurde, auf jeden Fall ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld in einer bestimmten Höhe zu haben. So warten Betroffene auf einen Bewilligungsbescheid, was sich mitunter über viele Wochen hinzieht, um dann zu erfahren, dass z.B. die Anwartschaftszeit überhaupt nicht erfüllt ist. Nachträglich wäre in solchen Fällen ein frühzeitiger Arbeitslosengeld II-Antrag die richtige Entscheidung gewesen. Diesen kann man aber als antragsabhängige Leistung grundsätzlich nicht rückwirkend stellen, sondern erst ab Antragstellung für die Zukunft.
Beratungsfehler von Behörden lassen sich nur schwer nachweisen. Es gibt jedoch noch eine andere Lösung, nämlich die „wiederholte Antragsstellung“ nach § 28 SGB X. Diese Variante ist in der Praxis etwas in Vergessenheit geraten, weil sie in der Zeit vor Hartz IV praktisch wenig relevant war.
Mit der Regelung der wiederholten Antragsstellung in § 28 SGB X sollen Rechtsnachteile für den Bürger dann vermieden werden, wenn er Hinblick auf die Geltendmachung einer Leistung auf einen anderen Sozialleistungsantrag verzichtet hat.
Zu beachten ist vor allem, dass gem. § 28 Satz 2 SGB X ein Nachholen des Antrages auch dann möglich ist, wenn ein Antrag auf eine nachrangige Leistung (z.B. ALG II) aus Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen nicht gestellt worden ist, sondern nur die vorrangige Leistung (z.B. ALG I) beantragt worden ist.
Noch Fragen? Beratungsstelle für Arbeitslose, Zentrum für Beratung und Begegnung, Bahnhofsplatz 16, 33378 Rheda-Wiedenbrück

